Wann zahlt die Pflegekasse die Umzugskosten?
Erfüllen Menschen die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit, erhalten diese einen Pflegegrad. Durch die Pflegekasse werden ihnen im Zuge dessen unterschiedliche Leistungen angeboten. Der Großteil dieser Leistungen ist allgemein bekannt, wie etwa die Pflegesachleistungen für den Pflegedienst oder das Pflegegeld. Die meisten Pflegebedürftigen beanspruchen diese Leistungen somit für sich, um ihren Alltag besser meistern zu können.
Neben diesen existieren jedoch auch einige Leistungen der Pflegekasse, über die sich viele Pflegebedürftige gar nicht bewusst sind, weshalb diese nur selten in Anspruch genommen werden. Zu diesen gehört beispielsweise die Bezuschussung von einem Umzug mit Pflegestufe. Für einen solchen werden von der Pflegekasse bis zu 4.000 Euro gezahlt. Vorgegeben wird dies durch den Paragrafen 40 des Sozialgesetzbuches.
Der Zuschuss durch die Pflegekasse ist grundsätzlich für Umzüge verfügbar, mit denen der Zweck verfolgt wird, möglichst lange selbstständig den Alltag bestreiten zu können. Unter diese Kategorie fallen auch Umzüge in Einrichtungen wie Wohngruppen oder Betreutes Wohnen, wie selbstverständlich auch der Wechsel zu einer barrierefreien, altersgerechten Wohnung. Ausgenommen von dem Pflegekassenzuschuss sind jedoch Umzüge in vollstätionäre Einrichtungen.
Worauf es im Detail ankommt, wenn es darum geht, den Zuschuss zu den Umzugskosten durch die Pflegekasse zu erhalten und ob auch eine nachträgliche Beantragung der Förderung grundsätzlich möglich ist, erklärt der folgende Artikel.
Umzug mit Pflegebedürftigkeit
Die Kosten für einen Umzug werden von der Pflegekasse in den Fällen übernommen, in denen der Wechsel zu einer Wohnung vorgenommen wird, welche bestimmte Besonderheiten aufweist, die den körperlichen Bedürfnissen des Betroffenen entsprechen.
Beispielsweise würde der Zuschuss so dem Pflegebedürftigen zustehen, wenn dieser in eine Wohnung zieht, die sich durch einen barrierefreien Ausbau auszeichnet und deren Zugang durch die Nutzung von pflegerischen Hilfsmitteln ebenfalls sichergestellt wird.
Der Hintergrund dieses Zuschusses besteht darin, dass die Pflege in den eigenen vier Wänden im Rahmen des Umzugs dauerhaft ermöglicht werden soll. Dies stellt schließlich nicht nur für die pflegebedürftige Person, sondern ebenfalls für das Pflegepersonal einen großen Vorteil dar.
Diese Kosten werden durch die Pflegekasse übernommen
Maximal leistet die Pflegekasse zu dem Umzug einen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro. Sollten in einem Haushalt mehrere pflegebedürftige Personen leben und gemeinsam umziehen, kann die entsprechende Zuschusssumme auch höher ausfallen.
Eine Anrechnung erfolgt unter anderem für die Kosten, die für die Dienstleistungen eines professionellen Umzugsunternehmen anfallen. Wird der Umzug in einem privaten Rahmen realisiert, übernimmt die Pflegekasse auch für diesen die nachweisbaren Kosten, etwa für die benötigten Materialien, wie zum Beispiel Umzugskartons, oder die Miete für den Umzugstransporter.
Wie lässt sich der Zuschuss für den Umzug rückwirkend beantragen?
Im Übrigen kann die Beantragung des attraktiven Zuschuss für den Umzug durch die Pflegekasse nicht nur im Vorfeld des Wohnungswechsels beantragt werden. Darüber hinaus besteht nämlich auch die Möglichkeit, den Zuschuss nach dem erfolgten Umzug noch in Anspruch zu nehmen.
Das generelle Vorgehen zeigt sich dann zwar als ein wenig komplexer, allerdings lassen sich viele Dienstleister finden, die den Pflegebedürftigen eine kompetente Unterstützung dabei bieten. Kann die pflegebedürftige Person nämlich eine fachliche Argumentation vorweisen, die sich durch eine gute Ausarbeitung auszeichnet, kann die Förderung in Höhe von 4.000 Euro auch noch nach dem erfolgten Wechsel der Wohnung erhalten werden.